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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.09.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 211/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 3 ff. | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 |
Aktenzeichen: 8 Ta 211/05
Entscheidung vom 26.09.2005
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.07.2005 - Az. 6 Ca 803/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 586,28 € festgesetzt.
Gründe:
Die durch die ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung vom 25.07.2005, in welchem es die durch Beschluss vom 12.03.2004 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigens bewilligte Prozesskostenhilfe aufhob, zu Recht erlassen. Der Beschwerdeführer hat es nämlich entgegen § 124 Nr. 2 ZPO unterlassen, eine erneute Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nebst den in § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belegen abzugeben.
Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO muss sich eine Partei darüber erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt haben, eingetreten ist. Der Kläger hat trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsgericht unter dem 13.05.2005 und wiederholt zuletzt mit Fristsetzung bis zum 18.07.2005 keine Reaktion gezeigt. Die Bewilligungvoraussetzungen konnten damit nicht mehr festgestellt werden.
Die Beschwerde des Klägers war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 ff. ZPO.
Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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